Geringwertigkeitumschreibt den wirtschaftlichen Bagatellcharakter des Rechtsgüterangriffes bei Eigentums- und Vermögensdelikten; die Grenze wird bei ca. 25 € gezogen; dieser geringe Schaden führt bei vielen Straftaten zu einer Verfolgungsprivilegierung: Die Tat ist dann nur auf Antrag oder bei der Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung möglich; § 248 b StGB regelt dieses ausdrücklich für den Diebstahl, zahlreiche andere Normen nehmen hierauf unmittelbar Bezug (z.B. §§ 259 Abs. 2; 263 Abs. 4; 266 Abs. 2 StGB). Bei Regelbeispielen, die eine bereits durch den Tatbestand verwirkte Strafe schärfen sollen, führt die Geringwertigkeit mitunter zum Ausschluss dieser Strafschärfung, §243 Abs. 2 StGB.
Weitere Begriffe : verbindliche Zusage | Nichtigkeitsklage | Teilfrachtführer |
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