Geschäftsherrnpflichtverletzung

(§831 BGB, Haftung für Verrichtungsgehilfen) ist das gesetzliche Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Geschäftsherr den von seinem Verrichtungsgehilfen verursachten Schaden eines Dritten zu ersetzen hat. Die G. ist eine unerlaubte Handlung. Sie setzt voraus, dass jemand als Geschäftsherr einen Verrichtungsgehilfen bestellt hat, dass dieser durch rechtswidrige (nicht [notwendig] schuldhafte) Handlung einen Dritten geschädigt hat, dass dies in Ausführung der Verrichtung geschehen ist und dass der Geschäftsherr nicht die Vermutung entkräften kann, bei der Auswahl der bestellten Person und bei der eventuellen Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften oder Leitung der Ausführung der Verrichtung eine Pflicht schuldhaft verletzt zu haben. Sie begründet also eine Schadensersatzverpflichtung bzw. eine Haftung des Geschäftsherrn aus vermutetem Verschulden, die nur durch Exkulpation (Entlastung) ausgeschlossen werden kann. Lit.: Kupisch, B., Die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), JuS 1984, 250




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