Gesetzliche Rentenversicherung

1.
G. R. ist nach den Vorgaben des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG v. 14. 12. 2004, BGBl. I 2004, S. 3242; s. a. Rentenversicherung) seit dem 1. 10. 2005 der Oberbegriff für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung wird durchgeführt von den Bundesträgern und den Regionalträgern (§ 125 I SGB VI). S. a. Rentenversicherung.

2.
In der g. R. sind u. a. alle Arbeitnehmer (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) ohne Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten und bestimmte Gruppen selbständig Tätiger versichert (§ 2 SGB VI). Selbständige anderer Art können sich freiwillig versichern lassen (§ 4 SGB VI). Beamte sind im Hinblick auf ihre anderweitige Absicherung versicherungsfrei (§ 5 SGB VI). Bestimmte Berufsgruppen können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, soweit sie Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes sind (§ 6 SGB VI); s. a. Rentenversicherungspflicht für Selbständige.




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