Rentenversicherung
Teil der Sozialversicherung, der der Sicherung im Falle der Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit sowie bei Erreichen der Altersgrenze dient. In ihr müssen alle Arbeitnehmer, Auszubildende, Wehrund Ersatzdienstleistende sowie selbständige Handwerker versichert sein. Freiwillig können auch nicht oder nicht mehr Berufstätige (zum Beispiel Hausfrauen) ihr angehören. Träger der Rentenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Sitz in Berlin und die Landesversicherungsanstalten für Arbeiter. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung; sie wird durch gewählte Organe ausgeübt, die je zur Hälfte aus Vertretern der -»Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind. Die Rentenversicherung soll aus Beiträgen ihrer Mitglieder (zur Zeit 18,7 Prozent des Bruttoarbeitsverdienstes, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen) finanziert werden, gegenwärtig müssen dafür jedoch in immer höherem Maße allgemeine Steuermittel eingesetzt werden. Ihre Leistungen sind: das Altersruhegeld (bei Männern ab Vollendung des 65., bei Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, neuerdings aber Einführung der «flexiblen Altersgrenze»), Witwen- und Waisenrenten für die Hinterbliebenen von Versicherten, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für Personen, die schon vor Erreichen der Altersgrenze ihren Beruf oder irgendeine Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Alle diese Leistungen sind inzwischen «dynamisiert» worden, das heißt, sie werden jährlich den steigenden durchschnittlichen Nettoeinkommen aller Arbeitnehmer angepaßt. Außerdem übernehmen die Rentenversicherungen Heilbehandlungen, insbesondere Kuren zum Zwecke der Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit, und berufsfördernde Maßnahmen bei vorübergehendem gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit.
. Die öfftl.-rechtliche (gesetzliche) R. der Angestellten u. Arbeiter ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Sie ist im AVG, in den §§ 1226-1437 RVO sowie im SGB 4 geregelt; gewisse Besonderheiten gelten nach dem Reichsknappschaftsgesetz für die im Bergbau Beschäftigten. Die R. gewährt neben medizinischen, berufsfördernden u. ergänzenden Sachleistungen zur Rehabilitation Renten bei Invalidität u. bei Erreichen der Altersgrenze sowie Renten an die Hinterbliebenen (Witwen, Waisen) verstorbener Versicherter ( Witwenrente). Sie erfasst sämtliche Arbeitnehmer (darüber hinaus auch andere Personen, z.B. selbständige Künstler [Künstlersozialversicherung], freiberuflich tätige Hebammen), nicht aber Beamte; die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Wer jedoch eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei; geringfügig ist die Beschäftigung, wenn sie regelmässig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt der monatlichen Bezugsgrösse, bei höherem Arbeitsentgelt des Gesamteinkommens nicht übersteigt (§4 AVG, §§ 1228 ff. RVO, §8 SGB 4). Die Zahlung von Renten ist an die Erfüllung von Wartezeiten gebunden, in denen der Versicherte Beiträge geleistet hat oder die ihm als Ersatzzeiten (z. B. Militärdienst) angerechnet werden (zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten Mutterschutz). Die Wartezeiten sind unterschiedlich bemessen. Altersruhegeld wird Versicherten vom 65. Lebensjahr an gewährt, wenn sie eine Wartezeit von 60 Monaten zurückgelegt haben. Die Altersgrenze kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vorgezogen werden (flexible Altersgrenze). Das gilt u. a.: für Versicherte ab 63 Jahren, die 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre mit einer MindestVersicherungszeit von 180 Monaten nachweisen; für Versicherte ab 60 Jahren mit einer Versicherungszeit von 180 Monaten, die arbeitslos sind, innerhalb der letzten IVi Jahre mindestens 52 Wochen arbeitslos waren und in den letzten 10 Jahren mindestens 8 Jahre eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausge- ubt haben; für weibliche Versicherte ab 60 Jahren, sofern sie eine
Wartezeit von 180 Monaten erfüllt haben u. in den letzten 20 Jahren überwiegend versicherungspflichtig beschäftigt waren, auch Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird nach einer Wartezeit von 60 Monaten gewährt; der Versicherte muss aber in den letzten 5 Jahren vor Risikoeintritt wenigstens für 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die Höhe der Rente bestimmt sich nach der sog. Rentenformel, einem komplizierten Schlüssel, in den sowohl persönliche wie auch allgemeine Faktoren eingehen. Durch die i. d. R. jährliche Anpassung aufgrund der Rentenanpassungsgesetze soll erreicht werden, dass die Renten dem jeweiligen Lohn- und Preisniveau sowie der Wirtschaftsproduktivität angeglichen werden (dymanische Rente). Die früheren Unterschiede in der R. der Arbeiter und Angestellten sind seit 1975 beseitigt; doch sind die Versicherungsträger weiterhin getrennt (für die Arbeiter die Landesversicherungsanstalten; für die Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Die Mittel zur Finanzierung der Renten und Sachleistungen werden durch Beiträge der Versicherten u. der Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse aufgebracht. Der Beitragssatz beläuft sich auf 18,7% der Bezüge bis zu einer bestimmten Höchstgrenze (Beitragsbemessungsgrenze). Einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld u. Urlaubsgeld werden so behandelt, als wären sie in mehreren monatlichen Teilbeträgen gezahlt worden; auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Zuwendung bei Arbeitnehmern mit höherem Arbeitseinkommen wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze im Monat der Zahlung ganz oder teilweise beitragsfrei bleibt. Die Beiträge sind von Arbeitnehmer u. Arbeitgeber je zur Hälfte zu leisten u. von letzterem zusammen mit den Beiträgen für Kranken- u. Arbeitslosenversicherung an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK) als Einzugsstellen abzuführen. Beträgt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt nicht mehr als Vio der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, muss der Arbeitgeber allein für den Beitrag aufkommen. Während der Ausfallzeiten, in denen Arbeitslose Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge an die Träger der R.
Im Sozialrecht:
Wie in anderen Staaten, z.B. in der Schweiz und in den Niederlanden, findet sich auch in der Bundesrepublik Deutschland ein aus drei Säulen bestehendes Alterssicherungssystem. Altersbedingte Einkommensausfälle werden mit öffentlichen Leistungen, insbesondere der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und mit privater Vorsorge abgesichert. Die gesetzliche Rentenversicherung ist bislang die wichtigste Sicherungsform zur Absicherung des Altersund Invaliditätsrisikos. Sie soll den Versicherten und deren Angehörigen vor allem Schutz bei Invalidität, Alter und Tod bereitstellen (sog. Schutzfunktion). Wichtigste Rechtsgrundlage des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist das am 1.1.1992 in Kraft getretene SGB VI, das insbesondere Regelungen zum versicherten Personenkreis, zu den Leistungen, zur Organisation sowie zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung enthält. Nicht im SGB VI, sondern im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bzw. im Gesetz über die Altersicherung der Landwirte (ALG) ist die Künstlersozialversicherung bzw. die Alterssicherung der Landwirte geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind versicherungspflichtige (versicherungspflichtige Personen) und freiwillig versicherte (freiwillige Versicherung) Personen versichert. Personen, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden bzw. bei denen nach rechtskräftiger Scheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sind nachzuversichern (vgl. §8 SGB VI).
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Rehabilitationsleistungen und Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenrenten erbracht.
Diese Leistungen setzen die Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung und die Erfüllung gesetzlich festgelegter Wartezeiten voraus. Die Rehabilitationsleistungen setzen zudem voraus, dass diese infolge einer Krankheit oder einer Behinderung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB IX erforderlich sind und der Versicherte weitere persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt (s. §§ 9 ff. SGB VI). Die Renten wegen Erwerbsminderung setzten insbesondere die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind der Deutsche Rentenversicherung Bund, die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die gesetzliche Rentenversicherung wird vor allem durch Beiträge finanziert. Zusätzlich ist ein Bundeszuschuss vorgesehen. Die Finanzierung erfolgt nach dem Umlageverfahren, d.h. die Beitragseinnahmen werden nicht angespart, sondern werden für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Dafür erlangt die beitragszahlende gegenüber der nachfolgenden Generation ein Anrecht auf Leistungen im Alter (sog. Generationenvertrag).
ist die Versicherung, die gegen eine (laufende) Prämie von einem bestimmten Ereignis an (z.B. Vollendung des 65. Lebensjahrs) bis zum Tode regelmäßige Zahlungen leistet. Sie ist (meist) eine Sozialversicherung. Versicherungspflichtig sind alle unselbständig Beschäftigten sowie gewisse Selbständige. Versicherungsfall ist vor allem die Erreichung der Altersgrenze (Altersruhegeld) (grundsätzlich 65., evtl. erniedrigt bis 63., 62. oder 60. Lebensjahr) bzw. für Ansprüche Hinterbliebener der Tod des Versicherten. Die Leistungen der R. sind hauptsächlich Renten und Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Träger der R. sind Landes Versicherungsanstalten u.a. Möglich ist auch die private R., die wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der sozialen R. in der Zukunft immer größere Bedeutung erlangen wird (z.B. sog. Riesterrente). Zum 1. 1. 1992 wurde das Recht der R. als Buch VI in das Sozialgesetzbuch übernommen. Lit.: Rentenversicherung (Lbl.), hg.v. Aichberger, F., 59. A. 2007; Pelikan, W., Rentenversicherung, 10. A. 2002; Kreikebohm, R., Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung, 2. A. 2003, 3. A. 2005
Absicherung für den Einkommensersatz im Alter, bei Eintreten einer Erwerbsminderung und für hinterbliebene Angehörige im Fall des Todes. Die gesetzliche Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland wird seit 1992 im Wesentlichem nach dem Recht des SGB VI durchgeführt. Die Aufgaben der Rentenversicherung sind Leistungen für die berufliche Rehabilitation und die -t medizinische Rehabilitation, die Zahlung sämtlicher Arten von Renten nach dem SGB VI, die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung der Rentner, die Aufklärung und Beratung der Versicherten, der
Arbeitgeber und der Rentner und die Allgemeininformation. Die Rentenversicherung ist von erheblicher Bedeutung für die sozialen Strukturen in der Bundesrepublik. So beziehen mehr als 80% der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen Einkünfte auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mit denen sie überwiegend oder ausschließlich den Lebensunterhalt bestreiten. Dementsprechend ist die gesetzliche Rentenversicherung auch der mit Abstand größte Zweig der Sozialversicherung mit einem Ausgabenvolumen beispielsweise im Jahr 2006 von rund 250 Mrd. Euro. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind regelmäßig die Arbeitnehmer, darüber hinaus besondere Gruppen Selbstständiger wie beispielsweise die Handwerker. Die Rentenversicherung gliederte sich historisch in die -Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten und in die knappschaftliche Rentenversicherung. Träger der Rentenversicherung ist seit Oktober 2005 die Deutsche Rentenversicherung (DRV), in der die vormalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten, die Bundesknappschaft, die Bundesbahnversicherungsanstalt für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bahn AG sowie die Seekasse für die Betriebe der Seeschifffahrt eingegliedert wurden.
Selbstständig ist noch die landwirtschaftliche Alterskasse im Rahmen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und als Sondersystem ausgestaltet die Künstlersozialkasse für die Berechtigten im Rahmen der Künstlersozialversicherung. Vor dem Hintergrund absehbarer Belastungen des Generationenvertrages durch die demographische Entwicklung gewinnt neben der gesetzlichen Rentenversicherung die private Altersversorgung, etwa in Form der Riester-Rente, zunehmende Bedeutung für die derzeitig erwerbstätigen Personen.
Die gesetzliche R. ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung (s. a. Alterssicherung der Landwirte, Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftversicherung, Künstlersozialversicherung).
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