Gewerkschaftliche Vertrauensleute

Im Arbeitsrecht :

sind Gewerkschaftsmitglieder, die insbes. für die Wahrung u. Vertretung der Interessen der Gewerkschaft u. ihrer Mitgl. in den Betrieben zuständig sind. Die Einräumung eines tariflichen Sonderschutzes (zB. Kündigungsschutz) ist zulässig. Zulässig ist, eine betriebl. Organisation der gewerkschaftlichen Vertrauensleute zu schaffen und ihnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Tarifvertrag eine bezahlte Freizeit zu sichern (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbusse =- DB 83, 2695; AP 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Banken; AP 67 zu § 616 BGB = AuR 86, 28). Die Gewerkschaften haben keinen Anspruch darauf, dass die Wahl der V. im Betrieb durchgeführt wird (AP 28 zu Art. 9 GG). Zum Schutz der G. Vl. besteht bei der Dt. Bundespost ein -s Tarifvertrag.




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