Gewillkürtist eine Qualifikation eines Geschehens, die voraussetzt, dass es durch Willen (Parteiwillen) bewirkt worden ist (z. B. gewillkürte Erbfolge, gewillkürte Form, gewillkürte Stellvertretung). Den Gegensatz bildet die kraft Gesetzes eintretende Bewirkung (z.B. gesetzliche Erbfolge, gesetzliche Form, gesetzliche Vertretung).
Weitere Begriffe : Abschlusszwang | preußisches Polizeiverwaltungsgesetz | Kommunismus |
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