Qualifikation

ist die Eignung oder Befähigung zu einem Verhalten, im Strafrecht der im Verhältnis zu einem Grundtatbestand gesteigerte Straftat bestand (z.B. Mord im Verhältnis zu Totschlag, str.).

, IPR: Methode, um die für den zu entscheidenden Sachverhalt maßgebliche Kollisionsnorm zu ermitteln. Die von den Kollisionsnormen gebrauchten Systembegriffe (z. B. Eheschließung, Form, Unterhalt) bestimmen deren Anwendungsbereich. Gegenstand der Qualifikation ist die Einordnung eines Lebenssachverhaltes in die möglichen Systembegriffe und die Behebung evtl. auftretender Abgrenzungsschwierigkeiten.
Nach h. M. ist nach der lex fori zu qualifizieren. Das inländische Recht bestimmt die Systembegriffe der Kollisionsnormen und entscheidet über eine mögliche Zuordnung. Allerdings darf dem Kollisionsrecht nicht streng das Begriffsverständnis und die Systematik des eigenen Sachrechts zugrunde gelegt werden. Die Einordnung ist vielmehr nach dem Zweck der Kollisionsnormen und der anzuknüpfenden Sachnormen vorzunehmen (funktionelle Qualifikation). Dabei ist ausländisches Sachrecht aus seiner Rechtssphäre heraus zu analysieren, um ein funktional vergleichbares inländisches Rechtsinstitut zu ermitteln.
In Ausnahme gilt bei der Qualifikation im Rahmen von Staatsverträgen: Um eine einheitliche Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, ist autonom anzuknüpfen und das Begriffsverständnis und die Definitionen des Abkommens müssen berücksichtigt werden.
Nach einer Mindermeinung ist nach der lex causae anzuknüpfen. Hierbei soll das Sachrecht, das durch die Kollisionsnorm berufen werden würde, über die Zuordnung einer Rechtsfrage zu einer inländischen Kollisionsnorm entscheiden. Diesem Ansatz wird jedoch entgegengehalten, dass die Einbindung eines fremden Normverständnisses das inländische Verweisungs- und Gerechtigkeitssystem stören würde. Ausländisches Recht kann erst aufgrund inländischer Verweisungen berücksichtigt werden. Es bereits bei der Ermittlung der Verweisungsnorm zu berücksichtigen, hat einen Zirkelschluss zur Folge.




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