Gewinnsucht

Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass. Sie ist straferhöhender Umstand z. B. bei Betrug. Bei auf G. ruhendem Vergehen od. Verbrechen kann neben Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis 100000,-EUR erkannt werden (§ 27a StGB.




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