Gewohnheitsmäßiges Handeln

kann ein strafbegründendes oder straferhöhendes Merkmal einer Straftat sein. Im ersten Fall hängt die Strafbarkeit davon ab, dass der Täter gewohnheitsmäßig handelt, d. h. auf Grund eines durch wiederholte Begehung hervorgerufenen Hangs zu dem betreffenden Delikt, so z. B. beim Glücksspiel in begrenzten Gruppen (§ 284 II StGB). G. H. wirkt straferhöhend z. B. bei Wilderei (§ 292 II StGB). Gewohnheitsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter mindestens zwei gleichartige Delikte begangen hat, wobei auch bereits abgeurteilte Straftaten berücksichtigt werden können. Wegen der Bewertung des g. H. als Tat Sammelstraftat.




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