Sammelstraftat
(Kollektivdelikt) ist Oberbegriff für gewerbsmässig, gewohnheitsmässig oder geschäftsmässig begangene Straftaten. Begriff wird in der heutigen Rechtsprechung nicht mehr verwendet, da die Einzeltaten zu Recht als selbständige Straftaten angesehen werden (BGHSt 1, 41); jedoch Annahme von Fortsetzungszusammenhang (fortgesetzte Handlung) und damit die Annahme einer Handlung bei z. B. mehreren gewerbsmässig ausgeführten Straftaten möglich.
(Kollektivdelikt) ist der von der älteren Rechtspr. ausgebildete Oberbegriff für gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig oder geschäftsmäßig begangene Straftaten. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholtes Begehen der Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; gewohnheitsmäßig, wer einem durch Übung erworbenen Hang folgt; geschäftsmäßig, wer die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand seiner wirtschaftlichen und beruflichen Betätigung machen will (gewerbsmäßiges, gewohnheitsmäßiges, geschäftsmäßiges Handeln). Die Bezeichnung Sammelstraftat oder Kollektivdelikt war ungenau, weil in diesen Fällen keine rechtliche Handlungseinheit besteht; vielmehr ist jede gewerbs-, gewohnheits- oder geschäftsmäßig begangene Handlung grundsätzlich als Einzeltat für sich zu werten, da auch eine Einzelhandlung z. B. in der Absicht begangen werden kann, sich durch sie (und spätere gleichartige Handlungen) eine dauernde Einnahmequelle zu erschließen, wodurch die Gewerbsmäßigkeit begründet wird. Nur beim gewohnheitsmäßigen Handeln sind mindestens zwei Taten erforderlich.
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