GmbH & Co. KgaA

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), deren (regelmäßig einziger) persönlich
haftender Gesellschafter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Zulässigkeit einer solchen Vermischung war zumindest früher umstritten. Der BGH hat anerkannt, dass eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sein kann. Allerdings ist erforderlich, dass das Fehlen einer natürlichen Person in der Eigenschaft des Komplementärs in der Firma der Gesellschaft kenntlich gemacht wird (BGHZ 143, 392).




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