Zulässigkeit
Bei Klagen oder bei der Einlegung von Rechtsmitteln muß das Gericht zunächst prüfen, ob diese zulässig sind, d.h. insbesondere, ob sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und innerhalb der gesetzlichen Fristen erhoben bzw. eingelegt worden sind. Ist dies nicht der Fall, werden sie ohne eine sachliche Prüfung « als unzulässig verworfen».
ist die rechtliche Erlaubtheit eines Verhaltens. Im Verfahrensrecht ist die Z. der Klage bzw. des Rechtsmittels deren formelle Erlaubtheit. Die Z. ist die Voraussetzung für die Prüfung des sachlichen Begehrens. Z. ist gegeben, wenn z. B. sämtliche Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Klage ohne Prüfung des sachlichen Begehrens als unzulässig abzuweisen (Prozessurteil). Sind Zweifel an der Z. des Rechtswegs aufgetreten, so kann das Gericht erster Instanz durch Beschluss die Z. des Rechtswegs vor der Entscheidung zur Hauptsache aussprechen (§ 17 a III GVG). Kommt es dabei zu der Überzeugung, dass der eingeschlagene Rechtsweg nicht zulässig sei, verweist es von Amts wegen den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Lit.: Paulus, C., Zivilprozessrecht, 3. A. 2004
Voraussetzung für den Erlass eines Sachurteils. Sie ist gegeben, wenn sämtliche (i. d. R. von Amts wegen zu prüfenden) Prozessvoraussetzungen vorliegen und keine Prozesshindernisse geltend gemacht werden. Fehlt es an ihnen, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Fragen der Zulässigkeit können Gegenstand einer abgesonderten Verhandlung und eines Zwischenurteils sein (§ 280 ZPO, § 109 VwGO, § 97 FGO).
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