Grausamkeit

ist Tatbestandsmerkmal des Mordes; grausam tötet, wer seinem Opfer besonders starke Schmerzen od. Qualen körperlicher od. seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.

(§211 II StGB) ist das (für Mord mögliche) Qualifikationsmerkmal einer Tötung, das voraussetzt, dass dem Opfer besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt werden. Lit.: Witt, O., Das Mordmerkmal grausam, 1996

Grausamkeit




Vorheriger Fachbegriff: Grausame Behandlung | Nächster Fachbegriff: gravamen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen