Tatbestandsmerkmal

das einzelne Element des Tatbestandes einer Rechtsnorm. Objektive T. bestimmen das äußere Erscheinungsbild einer Tat (z.B. beim Mord der Tod eines Menschen), subjektive T. umfassen die zugrundeliegenden seelischen Vorgänge im Täter (z.B. Tötungsvorsatz und die gesetzlich vorgesehenen Beweggründe).

ist das einzelne zur Bildung eines Tatbestands im Sinne der Gesamtheit der Voraussetzungen einer Rechtsfolge verwandte begriffliche Merkmal. Das T. kann deskriptiv oder normativ, objektiv oder subjektiv sein. Deskriptives T. ist das rein beschreibende T. (z. B. Jahr), normatives T. das wertende, wertausfüllungsbedürftige T. (z. B. Fremdheit). Objektive Tatbestandsmerkmale bestimmen das äußere Erscheinungsbild der Tat (z. B. Wegnahme), subjektive Tatbestandsmerkmale gehören dem inneren, psychisch-seelischen Bereich der Vorstellungswelt des Täters an (z. B. Bereicherungsabsicht). Negative Tatbestandsmerkmale sind nach einer besonderen Lehre (str.) bestimmte Umstände, deren Fehlen Tatbestandsmerkmal ist (Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe). Lit.: Han, J., Normative Tatbestandsmerkmale und umgekehrter Irrtum, 1993 (Diss.); Uerpmann, R., Das öffentliche Interesse, 1999




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