Große Senatebestehen bei den Obersten Gerichtshöfen des Bundes, um innerhalb des Gerichts unterschiedliche Entscheidungen der Senate zu vermeiden und dadurch sowie in Grundsatzfragen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren. Der zur Entscheidung berufene (erkennende) Senat muss den Gr. S. anrufen, wenn er von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Gr. S. abweichen will und dieser an seiner Entscheidung festhält; in grundsätzlichen Rechtsfragen kann er die Entscheidung des Gr. S. herbeiführen (§ 11 VwGO, § 11 FGO, § 45 ArbGG, § 41 SGG). Beim Bundesgerichtshof besteht je ein Gr. S. für Zivil- und Strafsachen; bei beabsichtigter Abweichung von Zivil- und Strafsenaten untereinander entscheiden die Vereinigten Großen Senate (§ 132 GVG).
Weitere Begriffe : Angemessenheit | Kasse gegen Faktura | Richtungstafel |
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