Bundesgerichtshof

oberster Gerichtshof des Bundes für die ordentliche (Z’vil- und Straf-) Gerichtsbarkeit mit Sitz in Karlsruhe (der 5. Strafsenat hat seinen Sitz in Berlin. Zuständig für Revisionen gegen Urteile der Oberlandesgerichte (in Zivilsachen) und der Land- und Oberlandesgerichte (in Strafsachen). Vgl. auch Abbildungen Gerichtsorganisation S. 274 und Instanzenweg in Zivil- und Strafsachen S. 275 f.

ist oberstes Gericht in Zivil- u. Strafsachen; Sitz Karlsruhe. Es bestehen Zivil- u. Strafsenate, jeweils mit je 5 Mitgliedern, ausserdem je ein Grosser Senat für Zivil- und für Strafsachen, sowie die Vereinigten Grossen Senate (§§ 130,132 GVG) zur Wahrung der Rechtseinheit bei beabsichtigter Abweichung eines Senats von der Rechtsansicht eines anderen Senats, od. auf Anrufung eines Senats in einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§§ 136-138 GVG). Gemeinsamer Senat. - Zuständigkeit: entscheidet in Zivilsachen über das Rechtsmittel der Revision, Sprungrevision, sowie über sofortige Beschwerde gg. einen vom Oberlandesgericht ausserhalb der Hauptverhandlung die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss (§ 133 GVG); in Strafsachen über das Rechtsmittel der Revision sowie in bestimmten Fällen auch der Beschwerde gegen einen von einem Oberlandesgericht als Gericht des ersten Rechtszugs (in Staatsschutzsachen, Staatsschutzdelikt) erlassenen Beschluss (§ 135 GVG). Über Beschwerden in Strafsachen entscheidet der Strafsenat des BGH in der Besetzung von 3 Richtern.

Bei einer Eigentumswohnung:

Der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht in Zivilsachen.

Möchte ein Berufungsgericht oder ein Gericht in einer Revisionssache von der Entscheidung eines anderen Gerichts in einer gleich gelagerten Angelegenheit abweichen, wäre eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Diese Möglichkeit wurde aber bis 01.07.2012 durch die Novellierung des WEG-Rechts ausser Kraft gesetzt, um eine Überlastung des Bundesgerichtshofes zu vermeiden (§ 62 Abs. 2 WEG).

(BGH) (§§ 123 ff. GVG) (in Karlsruhe [fünfter Strafsenat seit 1997 in Leipzig, vorher Berlin]) ist der oberste Gerichtshof für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist mit einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und Richtern am Bundesgerichtshof besetzt und in Senate (zwölf Zivilsenate, fünf Strafsenate) aufgeteilt, die in der Besetzung von fünf bzw. drei Richtern entscheiden (§ 139 GVG). Er ist zuständig für Revisionen, Sprungrevisionen und Rechtsbeschwerden (§§ 133ff. GVG). Seine großen Senate und sein vereinigter großer Senat dienen der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Lit.: Die Praxis des Bundesgerichtshofes im deutschen Rechtsleben, hg.v. Canaris, C. u.a. Bd. 1 ff. 2000; Beck’sche BGH CD; Godau-Schiittke, K., Der Bundesgerichtshof, 2005

, Abk. BGH: Oberstes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Sitz in Karlsruhe (§ 123 GVG, der 5. Strafsenat sitzt in Leipzig). Der BGH besteht aus Zivil- und Strafsenaten (§ 130 Abs. 1 GVG, derzeit existieren zwölf Zivilsenate (zzgl. eines Hilfssenats) und fünf Strafsenate), die mit einem Vorsitzenden Richter und vier weiteren Richtern besetzt sind (§ 139 GVG). In Zivilsachen ist der BGH zuständig für Revisionen gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte und Landgerichte, für die Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und für Rechtsbeschwerden. In Strafsachen entscheidet der BGH über die Revision gegen Urteile der großen Strafkammern der Landgerichte und der erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bestehen ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen, die zusammen die Vereinigten Großen Senate bilden und jeweils in bestimmten Fällen der beabsichtigten Abweichung eines Senats von der Rechtsprechung eines anderen Senats anzurufen sind (vgl. §§ 132, 138 GVG). In Zivilsachen müssen sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S.3 ZPO, § 10 Abs. 4 FamFG Postulationsfähigkeit). http: / /www. bundesgerichtshof. de/

Der BGH ist der oberste Gerichtshof des Bundes (Bundesgerichte) im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sein Sitz ist Karlsruhe (§ 123 GVG). Er ist mit dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und Richtern am BGH besetzt. Es sind Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt; außerdem bestehen Senate für Sondergebiete (z. B. Anwaltssachen). Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, in Strafsachen über Beschwerden i. d. R. mit drei Richtern (§ 139 GVG). Ferner bestehen Große Senate für Zivilsachen und für Strafsachen sowie die Vereinigten Großen Senate (§ 132 GVG). Der BGH ist in Zivilsachen in erster Linie für die Revision und die Rechtsbeschwerde zuständig (§ 133 GVG; s. a. Kartellbehörden). In Strafsachen entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der großen Strafkammern (auch als Schwurgerichte) und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug (§ 135 GVG). Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden zur Wahrung der Rechtseinheit bei beabsichtigter Abweichung eines Senats von der Entscheidung eines anderen oder auf Anrufung durch einen Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage (§ 132 GVG).




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