Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Normsetzungsbefugnis ist insoweit beschränkt, als die Tarifnormen nicht gegen höherrangiges Recht (EG-Recht, Verfassung, zwingende Gesetze) verstoßen dürfen. Aufgrund der normativen Wirkung von Tarifverträgen gegenüber den Normunterworfenen herrscht weit gehende Einigkeit darüber, dass daher auch die Grundrechte durch die Tarifvertragsparteien beachtet werden müssen. Streitig ist allein die dogmatische Begründung für diese Grundrechtsbindung. Zum einem wird überlegt, ob Tarifvertragsparteien nicht selbst Gesetze im materiellen Sinne schaffen und daher durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden seien (unmittelbare Grundrechtsbindung). Demgegenüber wird angedacht, dass die Tarifvertragsparteien eine vom Staat abgeleitete, an sie delegierte Macht ausüben. Die delegierte Macht könne aber nicht weiter reichen als die Macht desjenigen, der seine Macht delegiert. Aus diesem Grunde seien auch die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden (mittelbare Grundrechtsbindung). Unabhängig von dem im Einzelnen noch ungeklärten konstruktiven Weg wird man inhaltlich sowohl bei unmittelbarer als auch bei einer mittelbaren Bindung die gleichen Ergebnisse erlangen.




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