GründungsprüfungNach Gründung einer Aktiengesellschaft wird der Hergang der Gründung durch die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder geprüft (§ 33 I AktG). Außerdem wird eine G. in bestimmten Fällen durch besondere vom Gericht bestellte Gründungsprüfer durchgeführt, z. B. wenn ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zu den Gründern gehört (§ 33 II AktG). Umfang und Verfahren der G. ergeben sich aus den §§ 34, 35 AktG.
Weitere Begriffe : Alkohol Ernüchterungsmittel | Trennung der Ehegatten | Sondergut |
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