Gütliche Verhandlung in Staatenstreitigkeiten

Ein Großteil von Staatenstreitigkeiten wird im Wege diplomatischer Verhandlungen geklärt. Völkerrechtliche Verträge sehen nicht selten als Rechtspflicht der Vertragspartner den Versuch vor, Meinungsverschiedenheiten im Wege der g. V. zu klären. Art. 33 der Satzung der Vereinten Nationen verpflichtet die Mitgliedstaaten, Streitigkeiten, die den internationalen Frieden oder die internationale Sicherheit gefährden, in erster Linie durch „Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch oder gerichtliche Erledigung“ zu beseitigen. Die Ersten vier Möglichkeiten fallen in den Bereich der g. V.




Vorheriger Fachbegriff: Gütezeichen | Nächster Fachbegriff: GAAP


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen