Habgier (§211 II StGB) ist das Qualifikationsmerkmal eines Verhaltens, das ein übertriebenes Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen voraussetzt. Es genügt, dass der Täter von dem Verlangen getrieben ist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgendeinen dem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Wer aus H. einen Menschen tötet, ist Mörder.
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