Vermögensgegenstandist die handelsrechtliche Bezeichnung für Vermögenswerte, die zu einem einheitlichen Zweck in einem Handelsgewerbe vereinigt sind. Durch den Ansatz der am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Schulden in der Bilanz ermittelt der Kaufmann nach handelsrechtlichen Vorschriften seinen Gewinn. Zusätzlich hat der Kaufmann die Vermögensgegenstände und Schulden in seinem Inventar genau zu verzeichnen (§ 240 HGB). Keine Vermögensgegenstände sind z. B. Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten und zu erwartende Nutzungsvorteile. Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 HGB), steuerrechtlich sind (aktive) Wirtschaftsgüter zu aktivieren (§§ 4, 5, 6 EStG), wobei beide Begriffe von der Rechtsprechung gleichgesetzt werden (GrS des BFH, BStB1. 1988 II S.348 [352]).
Weitere Begriffe : dHondtsches Höchstzahlverfahren | Regelaltersrente | liberum veto |
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