Hafengeld

Gebühren und Auslagen, die für die Benutzung eines Hafens durch ein Schiff zu entrichten sind. Beim Seefrachtvertrag hat der Verfrachter das H. allein zu tragen, da es zu den gewöhnlichen Unkosten der Schiffahrt gehört. Anders nur, wenn das H. auf einer grossen Haverei beruht. § 621 HGB.

für die Benutzung eines Hafens durch ein Schiff zu zahlende Gebühren und Auslagen. Sie sind als gewöhnliche Kosten der Schifffahrt bei der Durchführung eines Seefrachtvertrages von dem Verfrachter zu tragen (§ 621 Abs. 2 HGB), es sei denn, sie beruhen auf der großen oder auf der besonderen Haverei (§ 621 Abs. 3 HGB).

sind die Gebühren und Auslagen, die für die Benutzung eines Hafens durch ein Schiff zu zahlen sind. Beim Seefrachtvertrag gehört das H. zu den gewöhnlichen Kosten der Schifffahrt, die den Verfrachter treffen, sofern das H. nicht auf einer großen Haverei beruht (§ 621 HGB).




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