Hafen

Andreaskreuz, Ufer.

Als Heimathafen eines Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird, § 480 HGB. Schiffsregister. Der Reeder als solcher kann wegen aller Ansprüche, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gericht des Heimathafens belangt werden, § 488 HGB. Das gleiche gilt für alle Mitreeder, § 508 HGB. Der Schiffer kann im Heimath. für den Reeder nur kraft bes. Vertretungsmacht (z.B. Vollmacht) handeln, § 526 HGB.

1. H. ist ein geschützter Liegeplatz, der Ent- und Beladung sowie Schutz der Schiffe vor widrigen Verhältnissen ermöglicht. Gem. Art. 30 GG liegt die Zuständigkeit für Verkehrs- und Umschlag-H. bei den Ländern. Der Bund betreibt u. a. Schutz-H., um Wasserfahrzeugen bei widrigen Verhältnissen wie Sturm vorübergehend Schutz zu bieten. Bau und Ausbau eines H. (§ 12 WaStrG, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung) sind genehmigungspflichtig und unterliegen häufig einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die H.-Aufsicht (H.-Polizei) regelt § 24 WaStrG. Es gilt i. d. R. das Recht d. Binnenschifffahrt. Meist ist der H.-Betreiber für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Ein Schiff kann nur beschlagnahmt werden, wenn es im H. liegt (§ 482 HGB). Zu Maßnahmen zum Schutz vor bestimmten Krankheiten s. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Freihäfen sind Freizonen (Zollgebiet) S. a. Seeschifffahrt, Hafenstaatkontrolle, Schifffahrtsverkehrsregeln.

2. See-H. sind Teil der inneren Gewässer. Allgemeinem Völkerrecht gem. sind sie lediglich verpflichtet, ein in Seenot geratenes Schiff aufzunehmen. Für den Hamburger Hafen regelt insbes. das Hamburgische Hafenverkehrs- und SchifffahrtsG v. 3. 7. 1979 (GVBl. 177) m. Änd. i. V. m. dem Hamburgischen HafensicherheitsG v. 6. 10. 2005 (GVBl. 424) m. Änd. seine Benutzung durch die private und gewerbliche Schifffahrt. Durch das Hamburg Port Authority Errichtungsgesetz v. 29. 6. 2005 (GVBl. 256) werden dieser Anstalt des öffentlichen Rechts alle wesentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des H., des Wasserrechts und des Seemannsamtes übertragen (§ 3). Die Annahme eines H.-Lotsen kann vorgeschrieben werden.

3. Verhalten und Verkehr im größten Binnenhafen Europas, dem Duisburger H., regelt die Allgemeine Hafen-VO v. 8. 1. 2000 (NW GVBl. 34) m. Änd. Wassersport im H. ist verboten.




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