HaftdauerZeitraum, in dem der Inhaftierte an seiner Fortbewegungsfreiheit gehindert ist. Die aufgrund einer verhängten Freiheitsstrafe zu verbüßende Strafhaft bestimmt sich grundsätzlich nach der im Urteil festgesetzten Dauer. Gemäß §§ 57, 57a StGB kann bei einer zeitigen Freiheitsstrafe aber bereits nach zwei Dritteln oder nach der Hälfte der Zeit und bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. (Strafrestaussetzung zur Bewährung)
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