Haftentschädigung
Entschädigung für Personen, die in einem Straf- oder Bußgeldverfahren verfolgt, aber nicht verurteilt worden sind. Ersetzt werden durch die Verfolgungsmaßnahme entstandene Vermögensschäden (ab 50 DM, ohne obere Begrenzung) sowie bei Freiheitsentziehungen auf Grund gerichtlicher Entscheidung auch der immaterielle Schaden (pro Tag 10 DM).
Rechtszustand (Tag der rechtskräftigen Entscheidung) in Höhe eines Kapitalbetrags bis zu 75 000 EUR od. einer Jahresrente bis zu 4500 EUR wird gewährt (Entschädigung): 1) Personen, die im Strafverfahren freigesprochen od. durch Beschluss ausser Verfolgung gesetzt sind, für erlittene Untersuchungshaft, wenn das Verfahren ihre Unschuld ergeben od. dargetan ist, dass gegen sie ein begründeter Tatverdacht nicht vorliegt (G betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. 7. 1904 m. spät. Änderungen); 2) Personen, die im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen od. in Anwendung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belangt wurden, wenn die früher erkannte Strafe ganz od. teilweise gegen sie vollstreckt u. im Wiederaufnahmeverfahren (Wiederaufnahme) sich die Unschuld des Verurteilten ergeben od. dargetan ist, dass ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt (Gesetz betr. Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. 5. 1898 m. spät. Änd.); 3) denjenigen Personen, denen gegenüber der Verhaftete (Nr. 1) od. der Verurteilte (Nr. 2) unterhaltspflichtig war. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Verhaftung vorsätzlich herbeigeführt od. durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat, sie kann ausgeschlossen werden, wenn die zur Verhaftung führende Tat eine grobe Unredlichkeit od. Unsittlichkeit des Verhafteten in sich geschlossen hat od. die Tat im Zustand der Volltrunkenheit begangen hat od. der Verhaftete die Verübung eines Verbrechens od. Vergehens vorbereitet hatte. Für im Wiederaufnahmeverfahren Freigesprochene ist H. ausgeschlossen, wenn der Verurteilte die frühere Verurteilung vorsätzlich herbeigeführt od. durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat. Die Versäumung einer Rechtsmitteleinlegung ist keine Fahrlässigkeit. Die Verpflichtung des Staates zur Zahlung einer H. wird durch Gerichtsbeschluss festgesetzt. Der Anspruch für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ist binnen 6 Mon. nach Gerichtsentscheid bei der Staatsanwaltschaft erster Instanz, nach Freispruch im
Wiederaufnahmeverfahren binnen 3 Mon. nach Urteil bei der Staatsanwaltschaft, in dessen Bezirk das Urteil ergangen ist, geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung (Abhilfeverfahren). Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zulässig. Die Klage ist binnen 3 Mon. nach Zustellung des über den Antrag auf H. entscheidenden Bescheids beim Landgericht zu erheben. Haftentschädigung kann ausser in den genannten Fällen nach Art. 5 Abs. 5 d. Konvention zum Schutz der Menschenrechte auch bei unverhältnismässig langer Haftdauer beansprucht werden. Rechtszustand Entschädigung für Verfolgungsmassnahmen.
Strafrechtsentschädigungsgesetz.
Strafverfolgung, ungerechtfertigte.
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