Halbleiterschutz

Schutz von Topographien nach dem Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG). Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat. Inhaber des Schutzes können nur natürliche Personen sein, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder juristische Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates haben (§ 2 Abs. 3 HalbISchG). Die Topographie muss bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden und wird dort in das Halbleiterschutzregister eingetragen.

Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien) sind - ähnlich wie Erfindungen durch ein Patent - schutzfähig, soweit sie Eigenart aufweisen (H. G v. 22. 10. 1987, BGBl. I 2294 m. Änd.; VO v. 11. 5. 2004, BGBl. I 894 m. Änd.; s. auch H.AnmeldeVO vom 4. 11. 1987, BGBl. I 2361 m. Änd.). S. a. Produktpiraterie.




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