Produktpiraterie
ist die widerrechtliche Ausnutzung der in einem fremden Produkt enthaltenen geistigen Leistung, die durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der geistigen Leistung und zur Bekämpfung der P. vom 7. 3. 1990 verstärkt bekämpft wird. Lit.: Rechtsschutz gegen Dienstepiraterie, hg.v. Dressei, C. u.a., 2003; Gaul, A., Die Durchsetzbarkeit markenrechtlicher Ansprüche, 2003; Wölfel, T., Marken- und Produktpiraterie, 2003; Schiwek, F., Die Strafbarkeit der Markenpiraterie, 2004
Mit P. wird die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, das gewerbsmäßige Aneignen fremden geistigen Eigentums durch Nachahmung und Kopie bezeichnet. Die P. hat weltweit stark zugenommen und erfasst alle Schutzgegenstände des geistigen Eigentums und alle Warenbereiche. Hauptgründe für diese Wirtschaftskriminalität sind die Entwicklung der Reproduktionstechniken, der Umstand, dass wegen des Territorialitätsprinzips meist nur in einigen Ländern ein Schutz besteht, und die Einschätzung der Schutzrechtsverletzung als Kavaliersdelikt. Durch die P. entstehen Schäden bei den Originalherstellern und den Verbrauchern. Die Folgen für den inländischen Arbeitsmarkt stellen eine Gefahr für die Volkswirtschaft dar. Das Ges. zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der P. vom 7. 3. 1990 (BGBl. I 422) verschärft deshalb die Strafdrohung bei Verletzung von Marken, Urheberrecht, Geschmacksmuster, Patent (P.verletzung), Gebrauchsmuster, Halbleiter (H.schutz) und Sorten (S.schutz) sowie gegen unerlaubte Werbung und stellt den Versuch unter Strafe. Die zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten der Vernichtung und Einziehung schutzrechtsverletzender Waren und deren Produktionsmittel sind erweitert. Der Verletzte hat einen Auskunftsanspruch zur Aufklärung der Quellen und der Vertriebswege. Bei offensichtlicher Rechtsverletzung können die Zollbehörden die Waren bereits bei Ein- oder Ausfuhr beschlagnahmen.
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