Handwerksbetriebe

können nur natürliche Personen oder Personengesellschaften sein, die in einem besonderen Verzeichnis der H.betriebe eines Bezirks, der H.rolle eingetragen sind (selbständige Handwerker), § 1 H.Ordnung. Schwarzarbeit. Eingetragen kann nur werden, wer in seinem H. die Meisterprüfung bestanden hat, ferner für eine gewisse Zeit nach dessen Tod der Ehegatte oder die Erben sowie juristische Personen (z. B. GmbH). Über die Eintragung wird eine Bescheinigung ausgestellt (H.karte), die bei Beginn des
H. betriebs zusammen mit der Eröffnungsanzeige nach der Gewerbeordnung bei der Behörde vorzulegen ist. Die H.rolle wird von der




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