Eintragung

ist die Aufnahme eines rechtserheblichen Vorgangs in ein öffentliches Register. Sie ermöglicht die Erteilung einschlägiger Auskünfte an Behörden oder die Allgemeinheit und dient vielfach der Sicherheit des Rechtsverkehrs. So sind strafgerichtliche Verurteilungen in das Bundeszentralregister, Verkehrsverstösse in das Verkehrszentralregister einzutragen; ein Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma zur E. in das Handelsregister anzumelden. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der E. Das gilt insbesondere für eine Verfügung über Grundstücksrechte; die Rechtsänderung tritt erst mit ihrer E. in das Grundbuch ein (Grundstücksrecht).

ist die schriftliche Festlegung einer rechtserheblichen und eintragungsfähigen Tatsache in ein öffentliches Verzeichnis (z.B. Grundbuch). Sie ist durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften geboten (z.B. §§ 873ff. BGB, 29 HGB u.a.). Im Sachenrecht ist die E. der Rechtsänderung in das Grundbuch Voraussetzung des Eintritts der angestrebten Rechtsänderung (§§ 873 ff. BGB). Lit.: Gustavus, E., Handelsregisteranmeldungen, 6. A. 2005




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