HauptmängelBeim Viehkauf haftet der Verkäufer kraft Gesetzes nur für sogen. H., die in der Viehmängelverordnung vom 27.3. 1899 aufgezählt sind. Solche sind z.B.: Rotz, Wurm, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, tuberkulöse Erkrankungen, Lungenseuche, Rotlauf, Schweineseuche.
Weitere Begriffe : Kommunalrecht | Jahresrohmiete | Geheimbündelei |
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