Viehkauf
gesetzlich besonders geregelter Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen und Schweinen. Viehgewährleistung.
(§§ 481 ff. BGB a. F.) war (bis 2002) der Kauf bestimmter Tiere (Pferd, Esel, Maulesel, Maultier, Rind, Schaf, Schwein), bei dem der Verkäufer nur Hauptmängel und diese nur innerhalb bestimmter Gewährfristen und nur in der Form der Wandlung, evtl. der Nachlieferung zu vertreten hatte. Lit.: Lerche, F., Viehgewährschaftsrecht, 1955; Sommer, M., Der Pferdekauf, Diss. jur. Münster 2000
Kaufvertrag über bestimmte Tiere (Pferde, Esel, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine), für den nach alter Fassung des BGB (§§ 481-492 BGB a. F.) besondere Gewährleistungsvorschriften galten. So konnte der Viehkäufer nur sog. Hauptmängel innerhalb bestimmter sog. Gewährfristen geltend machen, und dies nur in Form der Wandlung.
Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes sind die Sonderregeln für den Viehkauf entfallen.
Seit 1. 1. 2002 gelten für Kauf und Gewährleistung keine Besonderheiten mehr. Zur früheren Rechtslage beim V. s. die 16. Auflage.
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