Hauptverhandlungshaft

(§ 127 II StPO) ist die zum Zweck der sofortigen Durchführung einer Hauptverhandlung zulässige Haft. Lit.: Fülber, T., Die Hauptverhandlungshaft, 2000

gemäß § 127 b Abs. 2 StPO zulässige Haft in Fällen, in denen eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Der entsprechende Haftbefehl darf nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche zu erwarten ist; er ist auf höchstens eine Woche ab Beginn der Festnahme zu befristen und von dem für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständigen Richter zu erlassen. vorläufige Festnahme




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