Heerbann

im fränkischen Reich das königliche Hoheitsrecht, das Heer aufzubieten. Der Schwerpunkt des Heeres lag beim Fussvolk, Reiterei war seltener. Drang der Feind ins Land ein, so griff jeder zu den Waffen, der sie führen konnte ("allgemeine Wehrpflicht"). Dagegen wurde zu begrenzteren kriegerischen Unternehmungen aus jedem Bezirk eine auserlesene Hundertschaft aufgeboten.

ist im mittelalterlichen deutschen Recht das königliche Aufgebot der Heerfolge. Lit.: Jung, E., Heerbann und Gerichtsbann, 1926; Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005




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