Herausgabeanspruch

gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Herausgabe einer Sache (z.B. des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer) oder einer Person (z.B. eines Kindes an den Sorgeberechtigten).

ist der Anspruch auf die Herausgabe eines Gegenstands - oder eines Menschen -. Der H. kann sich auf Vertrag (z.B. § 667 BGB) oder Gesetz (z.B. §§ 812, 823 i.V.m. den §§ 249, 985 BGB) gründen. Er kann den Besitz einer Sache oder einen sonstigen Gegenstand (z.B. §812 BGB etwas, z.B. Gebrauchsvorteil) betreffen. Der wichtigste H. ist der des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer (§ 985 BGB). Allgemeine Grundsätze über Herausgabeansprüche fehlen (vgl. aber § 292 BGB). Lit.: Spaun, S., Der Herausgabeanspruch bei Diebstahl, 2003




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