Hinzuverdienstgrenze

Beschränkung möglicher Einkommensverbesserung durch Arbeitsentgelte vor Inanspruchnahme einer Regelaltersrente. Die Hinzuverdienstgrenze für die vorzeitige Rente wegen Alters ist in § 34 SGB VI geregelt, für die Rente wegen Erwerbsminderung ab 1.1.2001 im § 95 SGB VI. Neben dem sich jährlich ändernden aktuellen Rentenwert ist regelmäßige Begrenzung für anzurechnenden Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI das Entgelt für eine geringfügige Beschäftigung.




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