HochzeitsgeschenkH.e stehen im Miteigentum der Eheleute, ausser wenn sie ausdrücklich nur einem Ehegatten geschenkt werden. Bei gesetzlicher Erbfolge gebühren sie dem überlebenden Ehegatten als Voraus, neben Abkömmlingen des Verstorbenen jedoch nur insoweit, als er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
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