Miteigentum

(§ 1008 BGB) ist das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es ist i.d.R. Eigentum zu ideellen Bruchteilen, d.h. jeder Miteigentümer hat an jedem Gegenstand zu einem gewissen Bruchteil Eigentum. Es gilt daher das Recht der Gemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB, das durch die §§1009 ff. BGB modifiziert wird. Darin unterscheidet sich das M. auch vom Gesamthandseigentum, bei dem jeder Gesamthandseigentümer nur zu einem Bruchteil an einem aus allen Gegenständen bestehenden Sondervermögen beteiligt ist. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil frei verfügen und die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen; den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur zugunsten aller Miteigentümer (Mitgläubigerschaft, § 432 BGB). Da damit jeder Miteigentümer im Zivilprozeß Aktivlegitimation besitzt, liegt unter ihnen keine materiell-rechtlich notwendige (§ 62 ZPO), sondern nur eine einfache Streitgenossenschaft vor (§59 1. Alt. ZPO).

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so hat jeder Miteigentümer einen bestimmten ideellen, rechnerischen (nicht realen) Bruchteil an der gemeinsamen Sache und ein Recht zum Gebrauch. Die Miteigentümer bilden Bruchteilsgemeinschaft (im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft). Jeder kann Ansprüche aus Eigentum Dritten gegenüber geltend machen, Herausgabe aber nur an alle verlangen; §§ 1008ff. BGB.

. Steht das Eigentum an einer Sache mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so sind diese nur ausnahmsweise (z. B. bei der Erbengemeinschaft u. der Gesellschaft) Eigentümer zur gesamten Hand. I. d. R. besteht M.; das bedeutet, dass das Eigentum zwischen den Miteigentümern nach (ideellen) Bruchteilen geteilt ist (Beispiel: Grundstückserwerb zu je Vi durch ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar). Das M. ist somit ein Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft (Gemeinschaft). Demnach finden die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB Anwendung. So kann z. B. ein Miteigentümer über seinen Eigentumsanteil wie ein Alleineigentümer frei verfügen, über die ganze Sache jedoch nur gemeinsam mit den anderen Miteigentümern. Im übrigen gelten die Sonderbestimmungen der §§ 1008ff. BGB: Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers belastet werden; haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung u. Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt, so wirkt diese Vereinbarung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist; jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur zugunsten aller Miteigentümer.

(§ 1008 BGB) ist das Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es ist im Regelfall Eigentum zu ideellen Bruchteilen (anders bei Gesamthandsgemeinschaften). Es gilt daher das Recht der Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB), das durch die §§ 1009 ff. BGB abgeändert ist. Danach kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil frei verfügen und die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur zugunsten aller Miteigentümer. M. entsteht z. B. regelmäßig beim Erwerb von Hausrat für einen gemeinsamen Haushalt durch einen Ehegatten. Lit.: Hess, /?., Miteigentum der Vorbehaltslieferanten und Poolbildung, 1985

gemeinsames Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Es kann sowohl in Form von Miteigentum nach Bruchteilen (§1008 BGB) als auch in Form von Gesamthandseigentum bestehen.

Das Eigentum an einer Sache kann mehreren Personen zustehen. Sofern nicht ausnahmsweise eine Gesamthandsgemeinschaft gegeben ist, steht das M. mehreren zu Bruchteilen zu, d. h. jeder Miteigentümer hat einen bestimmten ideellen (nicht realen) Anteil an der Sache. Für das M. nach Bruchteilen, das durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes (Verbindung, Schatzfund) entstehen kann, gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB). Sondervorschriften enthalten die §§ 1008 ff. BGB. Jeder Miteigentümer kann danach seinen Anteil nach den Vorschriften über die Eigentumsübertragung übertragen und - auch zugunsten eines Miteigentümers - belasten, z. B. mit einem Pfandrecht (§§ 747, 1009 BGB); auch die Pfändung des Miteigentumsanteils ist möglich (§ 857 ZPO). Vereinbarungen der Miteigentümer eines Grundstücks über die Verwaltung und Benutzung der gemeinschaftlichen Sache, über die Aufhebung der Gemeinschaft u. dgl. wirken gegenüber dem Nachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen sind (§ 1010 BGB). Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber für die ganze Sache geltend machen, Herausgabe (Eigentumsherausgabeanspruch) jedoch nur an alle Miteigentümer verlangen (§§ 1011, 432 BGB). Wohnungseigentum. Gebiet ehem. DDR: Nach § 459 ZGB (bei erheblichen Werterhöhungen durch den Nutzer) kraft Gesetzes entstandenes M. kann im Wege der Berichtigung in das Grundbuch eingetragen werden (§§ 113 ff. Sachenrechts-BereinigungsG vom 21. 9. 1994, BGBl. I 2457).




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