Entschädigung
Zahlung des Staates für eine über das normale Maß hinausgehende Inanspruchnahme eines Bürgers. So kann eine -»Enteignung nur gegen eine Entschädigung des bisherigen Eigentümers erfolgen (Art. 14 Abs.3GG). Sonderfälle sind: 1. Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für Aufwendungen (Zeit, Fahrgeld) und Verdienstausfall, die sie im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht oder mit der Erstattung ihres Gutachtens hatten. 2. Die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit. Die Entschädigung für Personen, die unschuldig das Opfer von Maßnahmen der Strafverfolgung geworden sind (zum Beispiel in Untersuchungshaft gesessen haben und später freigesprochen worden sind). Die Entschädigung für Personen, die unter dem nationalsozialistischen Regime aus rassischen oder politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Die Entschädigung für Personen, die Opfer von Straftaten geworden sind, vom Täter selbst aber keinen Schadensersatz erhalten können. Diese regelt sich nach dem sog. Opferschutzgesetz von 1986.
allgemein der Geldausgleich eines durch die Handlung eines Dritten zugefügten Schadens an immateriellen Gütern (Leben, Gesundheit, Freiheit usw.) oder am Vermögen. Im engeren Sinn der Ausgleich eines Schadens, der nicht durch eine schuldhafte oder sonst zum Schadenersatz verpflichtende Handlung verursacht wurde; die E. ersetzt i.d.R. nicht den vollen Schaden, insbesondere nicht den »entgangenen Gewinn, sondern nur den unmittelbaren Wertverlust. Wichtigste Fälle der E.: 1) für eine Enteignung, 2) für einen enteignungsgleichen Eingriff, 3) beim "»Aufopferungsanspruch,
4) für unschuldig erlittene Straf- oder Untersuchungshaft (Haftentschädigung, E. für Strafverfolgungsmassnahmen), 5) für ehrenamtliche Tätigkeit und Auftreten als Zeuge oder Sachverständiger. - Die Höhe der E. bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Aufopferung. Der Wert zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über den E.s-Anspruch ist nur dann entscheidend, wenn die entschädigungspflichtige Stelle die Zahlung verzögert oder einen offensichtlich zu geringen Betrag angeboten hat. Für E.s-Prozesse sind die Zivilgerichte zuständig.
Enteignung Aufopferungsansprüche Sozialisierung
Schadensersatz; Enteignung.
ist vielfach der angemessene Ausgleich für einen erlittenen Schaden (Schadensersatz). Insbesondere ist der Staat bei Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff, (Amtspflichtverletzung) und der Verhaftung oder Verurteilung Unschuldiger im Strafverfahren zu E. verpflichtet. Bei der E. wird der entstandene Schaden nicht unbedingt voll ausgeglichen. Lit.: Büchs, H., Handbuch des Eigentums- und Entschädigungsrechts, 3. A. 1996; Beilage zu NJW 2002, Heft 14; Rinne, E./Schlick, W., Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, NJW 2005, 3330
Enteignung, Schadensersatz u. im Folgenden.
Steuersatzermäßigungen.
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