In-house-Geschäft

vergabefreies Geschäft, bei dem die Leistung von einer Stelle erbracht wird, die der öffentlichen Verwaltung bzw. dem Geschäftsbetrieb des öffentlichen Auftraggebers zuzurechnen ist. Ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB liegt nach der Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 18. 11.1999 — Rs. C107/98; BGH, Urt. v. 12.6.2001 — X ZB 10/01, BGHZ 148, 55) unter folgenden Voraussetzungen nicht vor:
— Der öffentliche Auftraggeber muss einen Vertrag mit einem selbstständigen Rechtsträger schließen, an dem er beteiligt ist.
— Er muss über diesen Rechtsträger eine Kontrolle ausüben wie über die eigene Dienststelle. Der selbstständige Rechtsträger darf keine eigene Entscheidungsgewalt besitzen.
— Der selbstständige Rechtsträger muss seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichten.

öffentliche Aufträge.




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