Geschäftsbetrieb

(§ 1 II HGB) ist die äußerliche Organisation eines Kaufmanns, mit deren Hilfe er seine Geschäfte betreibt. Lit.: Herbert, U., Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des gemeinnütziugen Vereins, 1988

ist eine selbständig ausgeübte, auf Gewinn gerichtete und für die Dauer bestimmte Tätigkeit. Unter einem kaufmännischen G. versteht das HGB einen in kfm. Weise eingerichteten Gewerbebetrieb (Handelsgewerbe). Er wird unter einer Firma betrieben und erfordert eine kfm. Buchführung. Vgl. für das Steuerrecht Wirtschaftlicher G.




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