Insichprozess

ist der Prozess, bei dem auf beiden Seiten dieselbe Person steht. Von der Natur des Prozesses als Streitverfahren zur Austragung von Interessengegensätzen her ist der I. unzulässig. Ausnahmsweise wird er aber für den Staat zugelassen, wenn eine Einigung verschiedener Organe des Staats nicht im Wege der Aufsicht erreicht werden kann (str.) oder wenn Organe (desselben Rechtsträgers) eigene Rechte geltend machen können. Lit.: Kisker, G., Insichprozess und Einheit der Verwaltung, 1968




Vorheriger Fachbegriff: Insichgeschäft | Nächster Fachbegriff: Insider


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen