Insider (engl. [M.] Angehöriger, Vertrauter, Wissender) ist im Wirtschaftsrecht (z.B. § 13 WpHG) ein Mensch, der auf Grund seiner Stellung (z.B. Beteiligung, Beruf, Tätigkeit, u.a. Vorstandsmitglied, Journalist, Bankangestellter) Kenntnisse über nicht öffentlich bekannte Ziele eines Unternehmens hat, die im Fall ihres Bekanntwerdens den Kurs eines Wertpapiers erheblich zu beeinflussen geeignet sind. Die Verwertung seines Wissens zu seinem persönlichen Vorteil (z.B. Spekulation mit Aktien) ist seit 1994 strafbar. Lit.: Nietsch, M., Internationales Insiderrecht, 2004
Weitere Begriffe : commodatum | Arbeitsfähigkeit | Gesellschafterfremdfinanzierung |
MMnews
|