Insiderhandelsverbot

Verbot für Insider, gem. § 14
WpHG unter Ausnutzung einer Insidertatsache, Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern. Primärinsidern ist auch die Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräußerung von Insiderpapieren gegenüber Dritten untersagt. Mit dem Insiderhandelsverbot werden bestimmte Börsengeschäfte untersagt, die unter Ausnutzung von nichtöffentlichen Informationen getätigt werden sollen. Hierunter fällt aber nicht das sog. Scalping (vgl. BGH, Urt. v. 6. 11. 2003 —1 StR 24/03). Die Überwachung des Insiderhandelsverbotes obliegt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot können gem. § 38 WpHG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünfJahren geahndet werden.




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