Veräußerung
Die Gesamtheit der Rechtsgeschäfte, auf Grund deren und durch die Eigentum an einer Sache übertragen wird, also zum Beispiel ein Kaufvertrag und die in seiner Erfüllung vorgenommene Übereignung.
ist die Weggabe eines Gegenstands an einen anderen. Die V. umfasst in der Regel sowohl das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kauf) wie auch das (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung) (str.). Beide sind aber rechtlich streng zu trennen. Lit.: Merle, W., Die Veräußerung des streitbefangenen Gegenstandes, JA 1983, 626; Tabachnykova, S., Der Erwerb und die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, 2003; Fleischmann, O., Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Veräußerung von Verwaltungsvermögen, 2003
Verfügung (rechtsgeschäftliche), Kauf (1); - der Firma Firma (1); - der Streitsache Streitbefangenheit; eines Unternehmens Unternehmen.
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