Interessewegfall

Entfallen des Interesses an der Erfüllung eines Vertrags seitens des Gläubigers. Bei teilweiser Erfüllung ist der Interessewegfall Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB und die darauf verweisenden §§ 311 a Abs. 2 S. 2, 283 S. 2 BGB) und berechtigt gemäß § 323 Abs. 5 S.1 BGB zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Interessewegfall liegt vor, wenn die Erbringung der Teilleistung gegen eine entsprechende Teilgegenleistung für den Gläubiger ohne Interesse ist und es günstiger für ihn wäre, insgesamt neu abzuschließen.




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