Teilleistung Um Belästigungen des Gläubigers zu vermeiden, darf der Schuldner eine von ihm geschuldete und teilbare Leistung (z. B. Geldschuld) nicht in mehreren Teilen nacheinander erbringen, § 266 BGB. Jedoch darf der Gläubiger, wenn nur noch ein geringer Spitzenbetrag geschuldet bleibt, die Leistung i.d.R. nicht zurückweisen. Durch Aufrechnung kann mit einer geringeren Forderung T. erbracht werden. Auch der Wechsel- oder Scheckinhaber darf die Annahme einer T. nicht zurückweisen (Art. 39 WG). Bei Sukzessivlieferungsverträgen gehören T.en gerade zum Vertragsinhalt und sind deshalb geschuldet. Auch darf Gläubiger Teile einer Forderung einklagen und abtreten.
Weitere Begriffe : Publizistischer Landesverrat | Patentverletzung | Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt |
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