Teilleistung

Um Belästigungen des Gläubigers zu vermeiden, darf der Schuldner eine von ihm geschuldete und teilbare Leistung (z. B. Geldschuld) nicht in mehreren Teilen nacheinander erbringen, § 266 BGB. Jedoch darf der Gläubiger, wenn nur noch ein geringer Spitzenbetrag geschuldet bleibt, die Leistung i.d.R. nicht zurückweisen. Durch Aufrechnung kann mit einer geringeren Forderung T. erbracht werden. Auch der Wechsel- oder Scheckinhaber darf die Annahme einer T. nicht zurückweisen (Art. 39 WG). Bei Sukzessivlieferungsverträgen gehören T.en gerade zum Vertragsinhalt und sind deshalb geschuldet. Auch darf Gläubiger Teile einer Forderung einklagen und abtreten.

(§ 266 BGB) ist die in Bezug auf die Schuld irgendwie unvollständige Leistung. Zur T. ist der Schuldner grundsätzlich nicht berechtigt (Ausnahmen z. B. nach §§ 389 BGB, 39 II Wech- selG, 757 I ZPO). Hat der Schuldner eine T. bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der T. kein Interesse hat (§281 12 BGB). Lit.: Nacken, G., Teilleistung und teilbare Leistung, 1976; Steinlehner-Stelzner, B., Die Teilleistung, 1984

Leistung.




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