irreführende Werbung

unlautere geschäftliche Handlung, geregelt in § 5 UWG. Der Umfang des Irreführungsverbots ist von dem seiner Interpretation zugrunde gelegten Verbraucherleitbild abhängig. Das neue UWG geht vom Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. In § 5 Abs. 1 S. 2 UWG sind die Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung einer Werbung als irreführend zu berücksichtigen sind. § 5a UWG regelt ausdrücklich den Fall der Irreführung durch Unterlassen, z. B. durch Verschweigen einer Tatsache. Von einer darüber hinausgehenden Regelung von Informationspflichten hat der Gesetzgeber abgesehen (BT-Drucks. 15/1487 S. 20).
Ein Sonderfall des Irreführungsverbots ist die Werbung mit einer Preisherabsetzung, bei der der Preis nur eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden war (§ 5 Abs. 4 UWG). Eine Regelung der praktisch wichtigen Alleinstellungswerbung enthält das UWG nicht.
§ 5 UWG regelt nur die irreführende Werbung. Andere Irreführungen können direkt nach der Generalklausel des § 3 UWG unlauter sein.




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