Verschweigen

ist das Unterlassen einer Erklärung trotz Wissens oder Wissenmüssens. Besteht eine Aufklärungspflicht, so stellt das V. eine Pflichtverletzung dar, die zugleich eine arglistige Täuschung sein kann. Daneben kann das V. eines Rechtes unter bestimmten Voraussetzungen zu dessen Verlust führen. Verwirkung, Versitzung




Vorheriger Fachbegriff: Verschwörung | Nächster Fachbegriff: Verschweigen wichtiger Umstände beim Vertragsschluss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen