ius dispositivum
abdingbares Recht,
([lat.] nachgiebiges Recht) ist das Recht, das durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann und nur dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (z.B. § 276 I 1 BGB, Haftung des Schuldners wegen Fahrlässigkeit).
abwandlungsfähiges, nachgiebiges Recht.
= nachgiebiges Recht; Recht (3).
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