ius dispositivum

abdingbares Recht,

([lat.] nachgiebiges Recht) ist das Recht, das durch Parteivereinbarung abgeändert werden kann und nur dann gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben (z.B. § 276 I 1 BGB, Haftung des Schuldners wegen Fahrlässigkeit).

abwandlungsfähiges, nachgiebiges Recht.

= nachgiebiges Recht; Recht (3).




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