ius divinum

(lat.), derjenige Teil des katholischen Kirchenrechts, der unmittelbar auf göttlichem Willen beruht (im Gegensatz zur kirchlichen Gesetzgebung). Das i. d. ergibt sich aus der positiven Offenbarung (Heilige Schrift) und der Tradition (i.d. positivum) oder aus der natürlichen Offenbarung, dem natürlichen Rechtsgefühl (i.d. naturale). I.d. sind z.B.: die Zehn Gebote, die Unauflöslichkeit der Ehe, der Primat usw. Das i. d. ist unabänderlich. Die Kirche hat aber Recht zur sog. "authentischen Interpretation".

(göttliches Recht) Kirchenrecht.

([lat.] göttliches Recht) ist im Kirchenrecht das auf Gott zurückzuführende Recht (im Einzelnen Str.).

ist kirchenrechtlich das auf göttlichem Willen beruhende Recht. Der Begriff ist nicht einheitlich, insbes. unterschiedlich in den einzelnen Kirchen; in der evang. Kirchenrechtswissenschaft wird ein i. d. zum Teil bezweifelt, zumindest scharf von der weltlichen Rechtsordnung getrennt. Im kath. Kirchenrecht war die Anerkennung des i. d. nie in Frage gestellt; es ist höchste Rechtsquelle und dem ius humanum übergeordnet. Das i. d. ergibt sich als ius divinum positivum aus der heiligen Schrift und der Tradition, als ius divinum naturale (Naturrecht) aus dem Rechtsgefühl. Es kann nicht außer Kraft gesetzt, jedoch nach Auffassung der kath. Kirche von ihr authentisch interpretiert werden.




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